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   BVerwG, 02.08.1988 - 7 B 90.88   

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BVerwG, 02.08.1988 - 7 B 90.88 (https://dejure.org/1988,8311)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.1988 - 7 B 90.88 (https://dejure.org/1988,8311)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 1988 - 7 B 90.88 (https://dejure.org/1988,8311)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 ; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 - BVerwGE 64, 308 und vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 - BVerwGE 98, 324 ; Beschluss vom 2. August 1988 - 7 B 90.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 254 S. 62).
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in insoweit vergleichbaren Fällen (vgl. BVerfGE 48, 29 (37 f.) [BVerfG 01.03.1978 - 1 BvL 24/76] sowie BVerwGE 56, 155 (161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], jeweils m. w. N.; Beschlüsse vom 2. August 1988 - BVerwG 7 B 90.88 - und vom 8. Mai 1989 - BVerwG 7 B 58.89 - (Buchholz 421.0 Nrn. 254, 262)).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15

    Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit;

    Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 10 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 ; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 - BVerwGE 64, 308 und vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 - BVerwGE 98, 324 ; Beschluss vom 2. August 1988 - 7 B 90.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 254 S. 62).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 - 9 S 1798/22

    Staatliche Prüfung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter; rechtwidrige

    Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (für den Bereich des Prüfungsrechts vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2020, a.a.O., juris Rn. 24 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV, vom 10.04.2019, a.a.O., juris Rn. 20, vom 15.03.2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 23, vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris Rn. 47, und vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 27.01.2015 - 6 B 43.14 -, juris Rn. 10 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 , juris Rn. 36 f., und vom 02.08.1988 - 7 B 90.88 -, juris Rn. 9; für das Beihilferecht BVerwG, Urteile vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, BVerwGE 148, 1, juris Rn. 17, vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234, juris Rn. 9, 21, vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, juris Rn. 12, und vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, juris Rn. 20; ferner BVerwG, Urteile vom 27.04.2022 - 6 C 3.21 -, juris Rn. 62, vom 13.01.1982 - 7 C 95.80 -, BVerwGE 64, 308, juris Rn. 22).

    Wann der Normgeber sich spätestens zum Tätigwerden veranlasst sehen muss, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Umständen ab, die sich von Fall zu Fall unterscheiden können, etwa von der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, der Schwere des auf der Regelung beruhenden Eingriffs in die Rechtspositionen des Betroffenen, der Frage, ob eine Regelung inhaltlich zu beanstanden ist oder nur der rechten Form ermangelt usw. Vor allem ist auch von Bedeutung, wann der Normgeber von dem normativen Defizit Kenntnis erlangt hat (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 02.08.1988 - 7 B 90.88 -, juris Rn. 9).

  • VG Bayreuth, 12.11.2010 - B 5 K 09.73

    Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern - Erfordernis einer normativen Regelung

    Die Teilnehmer der vorliegenden Laufbahnprüfung sollen für eine Übergangszeit nach den gleichen rechtlichen Kriterien wie die Teilnehmer an anderen Terminen dieser Prüfung beurteilt werden, soweit dies mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 01.06.1995, a.a.O.; Beschluss vom 08.05.1989, Az. 7 B 58.89, Buchholz 421.0 Nr. 262; Beschluss vom 02.08.1988, Az. 7 B 90/88, Buchholz 421.0 Nr. 254; Urteil vom 14.07.1978, Az. 7 C 11.76, BVerwGE 56, 155; SächsOVG, Beschluss vom 19.02.2008, a.a.O.).

    Wann der Normgeber sich spätestens zum Tätigwerden veranlasst sehen muss, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die sich von Fall zu Fall unterscheiden können, etwa von der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, der Schwere des auf der Regelung beruhenden Eingriffs in die Rechtspositionen des Betroffenen, der Frage, ob eine Regelung inhaltlich zu beanstanden ist oder nur der rechten Form ermangelt usw. Vor allem ist auch von Bedeutung, wann der Normgeber von dem normativen Defizit Kenntnis erlangt hat (BVerwG, Beschluss vom 02.08.1988, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1999 - 6 A 3061/97

    Zulassung eines dienstältesten Polizeibeamten zu einem Aufstiegslehrgang von dem

    vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 2. August 1988 - 7 B 90.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 254, Beschluß vom 8. Mai 1989 - 7 B 58.89 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 262, sowie im besonderen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, a.a.O.
  • VG Hamburg, 21.07.2022 - 2 K 1167/21

    Erfolglose Klage gegen einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der

    Zur Dauer der Übergangszeit bei normativen Defiziten einer Prüfungsordnung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. August 1988 (7 B 90/88, juris Rn. 9) ausgeführt:.
  • BVerwG, 14.10.1992 - 6 B 2.92

    Universitätsrecht - Hochschule der Bundeswehr Hamburg - Befugnisse zur Abnahme

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. August 1988 - BVerwG 7 B 90.88 - sowie durch Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - a.a.O. darauf verwiesen, daß die Studenten an der Hochschule der Bundeswehr im Verhältnis zueinander gleichbehandelt werden und daß eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Studenten an zivilen Universitäten eine Konsequenz des Umstands ist, daß sie ihr Studium - insoweit gegenüber anderen Studenten bevorzugt - aus dem Soldatendienstverhältnis heraus betreiben und daß es in erster Linie der Offiziersausbildung dient, auch wenn es zugleich die Ausbildung zu zivilen Berufen umfaßt; dies rechtfertigt insoweit dann auch unterschiedliche Prüfungsbedingungen, ohne daß Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des Soldatendienstverhältnisses durch eine "Herabsetzung" sonstiger Anforderungen - z.B. hinsichtlich der unverzüglichen Geltendraachung einer Prüfungsunfähigkeit - quasi kompensiert werden müßten.
  • VG Düsseldorf, 27.08.2004 - 15 K 7888/02

    Anspruch auf erneute Entscheidung über das Ergebnis einer dritten Wiederholung

    Die Heranziehung der ursprünglichen Vorschriften ist in einem solchen Fall jedenfalls dann unbedenklich, wenn - wie hier - die für die konkrete Prüfung relevanten Regelungen auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind, vgl. zu diesem Kriterium auch für die Bemessung der Übergangszeit: BVerwG, Beschluss vom 2. August 1988 - 7 B 90/88 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 254, was im Übrigen von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist.
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